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KOSTEN

Vor Gericht ausgetragene Konflikte sind für gewöhnlich meist langwierig und sehr kostentreibend. Ich versuche proaktiv dagegen zu wirken. Meiner Erfahrung nach sind teure Prozesse meist nicht wirklich im Interesse der Mandanten. Anstatt Konflikte zu verwalten, bin ich bemüht, diese tunlichst zeitnah und ressourcenschonend durch einen günstigen Vergleich, der meist beiden Parteien zum Vorteil gereicht, zu lösen. Bei fehlender Kompromissbereitschaft bleibt der konfrontative Rechtsweg als Alternative.

Doch mit welchen Kosten muss man ungefähr rechnen?

Anwaltskosten

Die Anwalts- bzw. Verfahrenskosten lassen sich im Voraus kaum verlässlich abschätzen und sind meist unberechenbar. Der erforderliche Zeitaufwand ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Abhängig von der Komplexität der Sach- und Rechtslage, aber auch vom Verhalten der Gegenpartei und den Wünschen und Erwartungen des Mandanten können die Kosten im Einzelfall stark variieren.

Als grobe Richtlinie lassen sich erfahrungsgemäss folgende Verfahrenskosten abschätzen.

Nach dem ersten telefonischen Kontakt zwecks Terminabsprache und Klärung allfälliger Interessenkollisionen folgt für gewöhnlich eine Erstkonsultation in Form einer meist rund einstündigen Rechtsberatung. Dabei geht es primär darum, sich einen groben Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen, die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Auftrags zu klären sowie das weitere Vorgehen gemeinsam festzulegen. Das Mandat endet entweder mit dieser allgemeinen Rechtsberatung und -einschätzung oder es erfolgt eine ordentliche Bevollmächtigung, um mich gegenüber Dritten als Rechtsvertreter legitimieren zu können. Für die Erstbesprechung samt Mandatsanbahnung und Dossiererbewirschaftung muss mit Kosten von rund CHF 300.- gerechnet werden.

Die anschliessende fundierte Abklärung der Rechtslage samt Aktenstudium, Korrespondenz mit dem Mandanten und das sorgfältige Abfassen eines Einschreibens an die Gegenpartei in Form von Vergleichsbemühungen und Forderungsanmeldung oder eines Memorandums in Form eines Rechtsgutachtens kostet rund CHF 800.- bis 2'500.-, je nach Aufwand und Umfang der vorgenannten juristischen Tätigkeiten.

Kann kein Konsens gefunden werden, so bahnt sich der meist zuvor angedrohte Rechtsweg an. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, beginnt der Rechtsstreit mit einem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter / Vermittler oder einer Schlichtungsbehörde. Hierbei sind Kosten in der Höhe von ca. CHF 2'500.- bis 5'000.- zu rechnen, je nachdem wie verzwickt die Sach- und Rechtslage ist und wie ausführlich das Schlichtungsgesuch formuliert wurde bzw. wie lange die Verhandlung (samt Fahrtweg) dauerte. Der Beizug eines Anwalts entbindet Sie nicht von der persönlichen Erscheinungspflicht. Das Schlichtungsverfahren können Sie auch ohne Anwalt wahrnehmen.

Gelingt es den Parteien nicht, sich einvernehmlich vor der Schlichtungsstelle zu einigen, kann mittels Klagebewilligung beim erstinstanzlichen Gericht eine Klage eingereicht werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollten Sie einen Anwalt mandatieren, wenn Sie selber juristisch nicht versiert sind. Die Klageschrift muss nebst hinreichend detaillierten Sachverhaltsdarstellungen auch alle erforderlichen Behauptungen und ggf. Bestreitungen enthalten (sog. Substantiierungslast). Danach erfolgt in der Regel eine Klageantwort durch die beklagte Partei und anschliessend werden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen oder es erfolgt ein zweiter Schriftenwechsel und schliesslich die Hauptverhandlung sowie allenfalls eine separate Beweisabnahme. Die Kosten belaufen sich schätzungsweise auf insgesamt CHF 5'000.- bis 10'000.- abhängig von der Aktenlage, Parteiverhalten und generell davon, wie umfangreich dieses erstinstanzliche Gerichtsverfahren sich gestaltet.

Gegen das erstinstanzliche Urteil kann ein Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz) ergriffen werden. Der Anwalt verfügt über Erfahrung, um Ihnen eine Einschätzung zu geben, ob sich die Ergreifung eines Rechtsmittels lohnt oder von vornherein aussichtslos ist. Die übergeordnete Instanz setzt sich mit den vorgebrachten Beanstandungen zum prätentiös fehlerhaften Urteil auseinander und greift notfalls korrigierend ein. Dieses Rechtsmittelverfahren generiert zusätzlichen Aufwand und damit zusätzliche Kosten.

Schliesslich kann das Urteil der Rechtsmittelinstanz unter gewissen Voraussetzungen (BGG) vor Bundesgericht weitergezogen werden.

Diese Angaben dienen lediglich als grobe Richtwerte und können im Einzelfall weniger oder meist höher bis zum doppelten, dreifachen Betrag oder mehr je nach Bedeutung, Streitwert und Komplexität ausfallen.

Laut dem Merkblatt für Ehescheidungen der Zürcher Gerichte gilt festzuhalten Zit.: "Kampfscheidungen" sind meist äusserst langwierig und kostspielig. Sie können inklusive Gerichts- und Anwaltskosten leicht mehrere zehntausend Franken kosten.


Prozesskosten

Nebst den eigenen, vorgenannten Anwaltskosten kommen die eigentlichen Prozesskosten hinzu, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung im Falle des Unterliegens. Die Prozesskosten sind vom Streitwert abhängig und richten sich nach kantonalen Tarifen. Das Gericht verlangt von der klagenden Partei meist einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten.

Das Schlichtungsverfahren kostet ca. CHF 300.- bis 500.-. Für einige sozialpolitisch motivierte Verfahren, wie zum Beispiel das Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Übrigen steigen die Gerichtskosten und Parteientschädigung mit zunehmendem Streitwert.

Die Prozesskosten werden nach rechtskräftigem Urteil für gewöhnlich der unterliegenden Partei auferlegt, das heisst je nach dem Ausgang des Verfahrens werden sie nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt, ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen.

Die Zürcher Gerichte haben einen online Gebührenrechner für die Prozesskosten (ZH). In Zürich gilt die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) und die  Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) und im Kanton Schwyz der Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) sowie die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege (SRSZ 173.111) als gesetzliche Grundlage für die Tarife.


Abschliessend ein Zitat zum "Gesetz der Wirtschaft" von John Rushkin: "Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann."

 
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