Die durchschnittliche Lebenserwartung steigert kontinuierlich mit den medizinischen Errungenschaften. Leider gibt es (noch) keine Medikamente gegen den Abbau der geistigen Leistungsfähigkeit, weshalb es ratsam ist, sich rechtzeitig um die individuelle Vorsorge zu kümmern, da das Eintreten einer Urteilsunfähigkeit unvorhersehbar ist.
Mit der Revision des Erwachsenenschutzrechtes im ZGB wurde das Selbstbestimmungsrecht gestärkt. Jede handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung massgeschneiderte persönliche Vorkehrungen treffen. Bestimmen Sie selber und ernennen Sie Ihre Vertrauenspersonen, die für Ihr Wohl sorgen sollen, anstatt die Behörden für Sie entscheiden zu lassen.
Gerne berate ich Sie anwaltlich in allen vorsorgerechtlichen Belangen, erarbeite die entsprechenden Urkunden und nehme die notwendige notarielle Beurkundung als Urkundsperson (= Notar) für Sie vor.
Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmten Sie eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie entscheiden sollen, wenn Sie selber nicht mehr dazu in der Lage sind.
Urteilsunfähig ist, wer nicht mehr vernunftgemäss handeln kann. Folglich wenn jemand seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich mitteilen kann, sei dies infolge Alter, Krankheit (z.B. Demenz) oder Unfall.
Ehegatten haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für den urteilsunfähigen Ehegatten (allerdings limitiert, weil gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden muss).
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie dem Ehegatten ein unlimitiertes Vertretungsrecht einräumen. Wenn eine hilfsbedürftige Person bei Urteilsunfähigkeit keine eigene Vorsorge getroffen hat und der Ehegatte vorverstorben oder zur Aufgabenerfüllung nicht in der Lage ist, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die geeigneten Massnahmen an und ernennt allenfalls für Sie eine Beistandschaft bzw. einen Vertreter, der sich um Ihre Angelegenheiten kümmert.
Der Vorsorgeauftrag geht behördlichen Anordnungen vor und ermöglicht die Sicherung der zukünftigen Lebensplanung sowie weitgehend die Gewährleistung der bisherigen Lebensführung. Nutzen Sie die Chance und bestimmen Sie selbst aktiv, wer sich um Ihre Finanzen kümmern, über die Unterbringung in einem Wohn- oder Pflegeheim oder mit dem Arzt medizinische Eingriffe entscheiden und alltägliche Aufgaben für Sie erledigen soll, damit Ihre Wünsche bei persönlichen Entscheidungen gemäss Ihrem Willen berücksichtigt werden.
Im Vorsorgeauftrag können Sie detailliert bestimmen, wer mit welchen Aufgaben betraut werden soll und konkrete Weisungen, Auflagen oder Verbote für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr.
a) Personensorge
Dabei geht es um Aufgaben hinsichtlich der alltäglichen Betreuung und Begleitung, wie auch Entscheide über die Wohnung oder Unterbringung in einem Pflegeheim sowie über medizinische Massnahmen und andere Privatangelegenheiten. Die mit der Personensorge betraute Person soll sich primär dafür einsetzen, dass der Schwächezustand gelindert und eine Verschlechterung möglichst verhindert oder zumindest verzögert wird.
b) Vermögenssorge
Der Auftrag besteht darin, das Vermögen sachgerecht zu verwalten und sich um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, so durch Abwicklung des Zahlungsverkehrs samt Verfügungsberechtigung über Konten.
c) Vertretung im Rechtsverkehr
Dies betrifft die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten sowie Abschlüsse von Verträgen etc.
Die vorgenannten Kategorien können beliebig miteinander kombiniert, einer einzigen Person anvertraut oder auf verschiedene Personen verteilt werden. Es ist ratsam Ihre Vertrauenspersonen zu beauftragen, dies kann ein (oder mehrere) Familienmitglied sein oder aber eine Drittperson mit Fachkenntnisse wie der Treuhänder, Steuerexperte oder Rechtsanwalt.
Weil die ernannten Personen den Auftrag auch ablehnen oder diesen jederzeit kündigen können, sollte bereits vorgängig abgeklärt werden, ob die gewünschte Person überhaupt willens ist, den Auftrag auszuführen und zusätzlich Ersatzverfügungen gegebenenfalls samt Substitutionsklauseln getroffen werden. Es können auch mehrere Beauftragte eingesetzt werden, doch sollten dann die jeweiligen Kompetenzen und / oder Reihenfolge eindeutig geregelt werden.
Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig errichtet oder durch eine Urkundsperson (= privatrechtlicher Notar) notariell beurkundet werden. Er kann jederzeit widerrufen, abgeändert oder ergänzt werden, vorausgesetzt die betreffende Person ist urteilsfähig. Ferner kann der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt vorgemerkt werden.
Die beauftragte Person hat bei ihrer Aufgabenerfüllung die auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten zu wahren. Sie hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die bereits im Vorsorgeauftrag bestimmt werden kann. Der Vorsorgeauftrag wird grundsätzlich ohne behördliche Aufsicht und Kontrolle wahrgenommen. Nur im Notfall bei Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person schreitet die KESB ein.
Als Rechtsanwalt berate ich Sie gerne juristisch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und individuellen Interessen und als Urkundsperson nehme ich die notarielle Beurkundung selber vor. Damit sparen Sie sich den Gang zum Amtsnotar.
Medizinische Eingriffe setzen die Einwilligung des Patienten voraus. Wie ist aber zu verfahren, wenn der Patient nicht mehr urteilsfähig oder gar nicht ansprechbar ist?
In solchen Fällen müssen die behandelnden Ärzte diejenigen Massnahmen treffen, welche dem mutmasslichen Willen des Betroffenen am ehesten entsprechen. Was aber aus Sicht des Patienten das Richtige ist, kann niemand mit Sicherheit sagen. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass Sie die zu treffenden Massnahmen und Ihren Willen schriftlich in einer Patientenverfügung festhalten. Legen Sie selber fest, ob alle zur Verfügung stehenden lebensverlängernden Massnahmen getroffen werden sollen, ob Sie Ihre Organe spenden möchten und wie Sie zu Widerbelebungsmassnahmen oder zur künstlichen Ernährung stehen oder äussern Sie einfach Ihre Wünsche über Sterbeort und Sterbebegleitung usw.
Mit der Patientenverfügung können Sie bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder eben nicht.
Stattdessen können Sie auch eine Vertrauensperson sowie deren Ersatz bezeichnen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll, und ihr auch Weisungen erteilen.
Die Patientenverfügung bedarf einfach der Textform und muss datiert und unterschrieben sein. Deshalb können Sie hierzu auch Vorlagen aus dem Internet verwenden. Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen, ergänzt oder abgeändert werden. Um ihre Befolgung sicherzustellen, können Sie deren Existenz auf Ihrer Versichertenkarte der Krankenkasse registrieren.
Da sich die persönlichen Lebensumstände und/oder die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte stetig ändern, empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag wie auch die Patientenverfügung regelmässig auf ihre Eignung hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls an den geänderten Umständen anzupassen.