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DER WEG ZUR AUFLÖSUNG DER EHE

Zwischen 40 und 50 % der Ehepaare lassen sich heute im Schnitt scheiden. Trennung und Scheidung sind oftmals sehr emotionale Lebenseinschnitte und teils komplexe juristische Angelegenheiten. Im Scheidungsfall beraten und helfen wir Ihnen beim Aushandeln einer umfassenden Scheidungskonvention oder vertreten Sie als Anwalt vor Gericht bei einer "Kampfscheidung".

Wir freuen uns, für Sie als Anwalt da zu sein und Sie juristisch zur Rechtslage zu beraten sowie notfalls anwaltlich zu vertreten.

Wenn die Ehe nicht mehr gelebt wird, kann jeder Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen (=Getrenntleben durch faktische Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bzw. räumliche Trennung). Hierfür ist grundsätzlich kein gerichtliches Verfahren erforderlich. Der Klarheit halber empfiehlt es sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens zu erstellen und darin die finanzielle Grundlage der Vereinbarung festzuhalten. Der Rechtsanwalt hilft ihnen bei der Ausfertigung Ihrer Trennungsvereinbarung.

Bei Uneinigkeiten während des Getrenntlebens oder wenn sich eine Partei nicht an die gemeinsam getroffene Vereinbarung hält, kann das sog. Eheschutzverfahren eingeleitet werden. Das Gericht regelt dabei das Getrenntleben bis zur Scheidung, indem es folgende Massnahmen anordnen kann: vorläufige Zuweisung der Wohnung und des Hausrats, Regelung der Obhut über die gemeinsamen Kinder (inkl. Festsetzung des Besuchs- und Ferienrechts), Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen (Kindes- und Ehegattenunterhalt) sowie ggf. Anordnung der Gütertrennung. Das Eheschutzurteil kann ausnahmsweise bei einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachträglich abgeändert werden. Anwaltliche Hilfe lohnt sich. Insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltliche vertreten ist, sollten Sie vorzugsweise auch einen Rechtsanwalt mandatieren.

[Exkurs: Daneben gibt es die gerichtliche Ehetrennung, von welcher nur ganz selten gebrauch gemacht wird. Das "Eheband" wird dabei gerade nicht aufgelöst (der Zivilstand lautet weiterhin "verheiratet"). Die Eheleute unterstehen danach der Gütertrennung, ihre erb- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bleiben erhalten. Um eine Kürzung der Altersrente zu verhindern, hat das Ehepaar sich das Getrenntleben gerichtlich bestätigen zu lassen (Art. 35 Abs. 2 AHVG).]

Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsdauer oder auf gemeinsames Begehren hin erfolgt die Scheidung, sprich die Ehe wird rechtlich durch das Gericht aufgelöst.

Zu unterscheiden gilt: die Scheidung Klage und auf gemeinsames Begehren (mit umfassender - oder Teileinigung). Bei Kindern zwischen 6 und 18 Jahren erfolgt meist eine Kindesanhörung (vgl. Art. 298 ZPO). Wir helfen Ihnen gerne bei der Ausarbeitung Ihrer Scheidungskonvention und beraten Sie als Rechtsanwalt bei juristischen Fragen.


Scheidungsfolgen

Bei einer Scheidung sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

Kinderbelange: Nebst der elterlichen Sorge (=gesetzliche Vertretung des Kindes sowie Erziehung- und Ausbildungsfragen) gilt die Obhut, bei wem das Kind wohnt und wer es im Alltag betreut, zu regeln. Der weniger- oder nichtobhutsberechtigte Elternteil hat ein Besuchs- und Ferienrecht. Während der obhutsberechtigte Elternteil Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung leistet, hat der andere Elternteil Unterhalt in Form von Geldzahlungen (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu leisten. Seit 2017 gilt neu der sog. Betreuungsunterhalt, um die Kosten der Betreuung durch Dritte oder durch den überwiegend oder ausschliesslich betreuenden Elternteil zu decken. Die Kinderzulagen gehen i.d.R. an den Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Ebenso sollten die Erziehungsgutschriften im Hinblick auf die künftigen tieferen AHV-Leistungen an den betreuenden Elternteil gehen (vgl. Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).

Daneben hat das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls (und beruflichen und gesundheitlichen Gründen) die Wohnung einem Ehegatten zuzuteilen.

Alsdann hat die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen, bei welcher der Güterstand (i.d.R. Errungenschaftsbeteiligung) aufgelöst wird. Im Regelfall behalten beide Ehegatten ihr jeweiliges Eigengut (alle Vermögenswerte, die sie in die Ehe miteingebracht haben, sowie Schenkungen und Erbschaften während der Ehe), und teilen sie je die Hälfte der sog. Errungenschaft des Anderen (alles, was während der Ehe von beiden Eheleuten verdient wurden).

Ferner hat der Vorsorgeausgleich zu erfolgen:

AHV-Splitting (hierfür muss das Formular 318.269 - Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall - ausgefüllt werden);

sowie Teilung des während der Ehe in die Pensionskasse angesparten Guthabens (Bescheinigung der Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung über das Vorsorgevermögen - Stichtage: Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens - samt Durchführbarkeitserklärung müssen dem Gericht nachgereicht werden).

Das EDI hat einen Leitfaden für die Berufliche Vorsorge bei Scheidung ausgearbeitet.

Schliesslich ist allenfalls ein nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bei lebensprägenden Ehen (von mehr als zehn Jahren oder gemeinsame minderjährige Kinder) zu regeln, abhängig von der Aufgabenteilung während der Ehe, Alter, Gesundheit, berufliche Ausbildung und den zukünftigen Erwerbsaussichten. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts variiert je nach den finanziellen Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit der Eheleute. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (vgl. BGer 5A_24/2016 Urteil vom 23. August 2016).

Für gewöhnlich werden die Gerichtskosten halbiert und jede Partei trägt ihre Anwaltskosten alleine.

Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren dauert als grobe Orientierung ca. drei bis fünf Monaten, eine Scheidung auf Klage im schlimmsten Fall mehrere Jahre. Damit Sie später keine Fehler bereuen, lohnt es sich einen Anwalt für eine Rechtsberatung beizuziehen.

Für eingetragene Partner/innen gelten grundsätzlich dieselben Regeln betreffend Getrenntleben, Partnerschaftsschutz und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wie für Ehepaare (vgl. Partnerschaftsgesetz; PartG).


Überblick Scheidung

I. Scheidungsvoraussetzungen (ZGB 111 ff.)

vor zweijähriger Trennungszeit

Scheidung auf gemeinsames Begehren (Scheidungskonvention) 

a. Umfassende Einigung:
vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

b. Teileinigung (Einigkeit zumindest im Scheidungspunkt):
bei Uneinigkeit über Scheidungsfolgen soll das Gericht urteilen

Besteht keine Einigung über die Einreichung der Scheidung an sich, dann kann für die Trennungdauer bis zur Scheidung ein Eheschutzverfahren (Art. 176 ZGB) eingeleitet oder eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden.

nach zweijähriger Trennungszeit

Scheidung auf Klage eines Ehegatten


II.    Scheidungsfolgen (ZGB 119 ff.)

  • Name (grds. Beibehaltung, auf Gesuch hin ggü. ZStA wieder Ledignamen)
  • Güterrecht (güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB inkl. 3.Säule)
  • Wohnungszuteilung
  • Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben (Pensionskasse, AHV-Splitting)  
  • Regelung nachehelicher Unterhalt
  • Regelung Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, persönlicher Verkehr / Betreuung, Kindesunterhalt)

Gestützt auf die Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (ZGB 159 III und 163) kann im Eheschutz- wie auch im Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme ein Prozesskostenvorschuss vom vermögenden Unterhaltsschuldner verlangt werden. Dieser privatrechtliche Anspruch geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (ZPO 117 ff. / BV 29 III).

Bei Fragen oder Unklarheiten hilft Ihnen Rechtsanwalt Droxler und seine Juristen gerne weiter.


Nachehelicher Unterhalt

Mit der Scheidung endet die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht. An deren Stelle tritt bei lebensprägender Ehe der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB. Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nach der Lebenshaltungskosten-Methode (BGer 5A_454/2017 Urteil vom 17. Mai 2018) und es gibt zeitliche Intervalle nach dem sog. Schulstufen-Modell (BGer 5A_384/2018 Urteil vom 21. September 2018). Als Anwalt beraten und vertreten wir Sie gerne bei Unterhaltsfragen.


Eine Lebensprägende Ehe liegt vor (Kriterienauswahl nach Rechtsprechung):

  • wenn weiterhin Kinder zu betreuen sind;
  • wenn die Ehe länger als 10 Jahren gedauert hat;
  • bei klassischer Hausgattenehe und damit verbundene länger Abstinenz von der Arbeitswelt resp. Schwierigkeiten bei Wiedereingliederung;
  • ...

Entscheidungsgrundlage

Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: (nicht abschliessend!):

  1. die Aufgabenteilung während der Ehe;
  2. die Dauer der Ehe;
  3. die Lebensstellung während der Ehe;
  4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
  5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
  6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
  7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
  8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

 

Modalitäten

Vielmals wird der nacheheliche Unterhalt zeitlich abgestuft resp. befristet (z.B. bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes oder bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltsschuldners).

 

Nachträgliche Abänderung (ZGB 129)

Voraussetzungen sind:

  • Unvorhersehbarkeit (im Zpkt. der Festsetzung, bspw. Stellenverlust oder Karrieresprung)
  • Erheblichkeit (als Faustregel mind. 10%)
  • Dauerhaftigkeit (Änderung wird voraussichtlich andauern, nicht bloss vorübergehend)

Anstatt der Aufhebung ist auch eine Sistierung möglich. Bei Verschlechterung auf Seiten des Berechtigten ist keine Abänderung vorgesehen.


Erlöschen

  • Tod oder Wiederverheiratung der berechtigten Person
  • Auf Antrag hin beim sog. qualifizierten Konkubinat (d.h. 5-jährige, eheähnliche Beziehung)
 
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