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NACHLASSREGELUNG, ERBEN UND VERERBEN

MERKBLATT

Viele Menschen befassen sich - wenn überhaupt - nur spät mit der Nachlassregelung. Dieses Versäumnis lässt sich nach dem Versterben des Erblassers oder nach einer dauerhaft eingetretenen Urteilsunfähigkeit nicht mehr nachholen. Die Nachkommen, Freunden und Bekannten haben das Nachsehen. Der Rechtsstreit mit oder ohne Anwalt ist unausweichlich, wenn sich ein Erbe querstellt.

Wer seine Liebsten gut absichern möchte, sollte seinen letzten Willen zu Papier bringen! Damit das Testament oder der Vorsorgeauftrag nicht ungültig sind, müssen gesetzliche Vorgaben erfüllt sein. Als Rechtsanwalt und Urkundsperson (= privatrechtlicher Notar) beraten wir Sie gerne bei der Nachlassplanung und besorgen als Urkundsperson die notarielle Beurkundung, ohne dass Sie zum Amtsnotar gehen müssen.

Man sollte seinen Nachlass rechtzeitig regeln, bevor es zu spät ist! Die Sinnsprüche „Mors certa, hora incerta“ (Der Tod ist gewiss, die Stunde nicht) oder „Media vita in morte sumus“ (Mitten im Leben sind wir im Tode) ermahnen uns.

Wir beraten Sie gerne als Anwalt in allen güter- und erbrechtlichen Belangen, erarbeiten die Verträge und führen die entsprechenden notariellen Beurkundungen als Urkundsperson (= Notar) durch.


1. Ingress

Wenn der Erblasser nicht zu Lebzeiten letztwillig über sein Vermögen verfügt hat, entscheidet das Gesetz, wer wie viel erbt. Die gesetzliche Regelung (Ziffer 2 unten) dient als Auffanglösung und entspricht nicht unbedingt den Vorstellungen und Intentionen des Erblassers.

War der Erblasser verheiratet, erfolgt zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vor der eigentlichen Erbteilung. Mittels Ehevertrag kann der überlebende Ehegatte vorweg begünstigt werden. Diese Disposition ist wegen des Pflichtteilsschutzes im Erbrecht enorm wichtig, wenn nicht sogar unerlässlich, um den Ehegatten maximal begünstigen zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die meisten Ersparnisse während der Ehe gebildet wurden.


2. Die gesetzliche Erbfolge

Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen, die zu gleichen Teilen erben (sog. Gleichheitsprinzip), wobei an die Stelle vorverstorbener Kinder ihre Nachkommen treten (sog. Eintrittsprinzip).

Sind sämtliche Nachkommen bereits vorverstorben oder waren keine vorhanden, fällt der Nachlass an den elterlichen Stamm. Das bedeutet, Vater und Mutter erben je die Hälfte, wobei an die Stelle der vorverstorbenen Eltern ihre Nachkommen treten. Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite (sog. Anwachsungsprinzip).

Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Die Grosseltern erben je einen Viertel (Gleichbehandlung). Ist ein Grosselternteil verstorben, teilen die überlebenden Nachkommen des Vorverstorbenen (Onkel, Tante, Cousin/e oder deren Nachkommen) dessen Viertel-Anteil (Eintritt). Wenn keine Erben in einer der grosselterlichen Linie vorhanden sind, fällt der Viertel-Anteil an die Linie der gleichen väterlichen oder mütterlichen Seite (Anwachsung). Sind auf einer Seite weder Grosseltern noch deren Nachkommen vorhanden, fällt der gesamte Nachlass der anderen Seite zu.

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf, womit die gesamte Erbschaft an den Wohnsitzkanton des Erblassers fällt.

War der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet, erhält der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses. Seinen Erbteil hängt davon ab, mit welchem Stamm der Erben er zu teilen hat: ½ wenn er mit direkten Nachkommen und ¾ wenn er mit den Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat (z.B. Eltern oder Geschwister des Erblassers oder deren Kinder), ansonsten die ganze Erbschaft.

Wichtig: Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Ferner verliert der überlebende Ehegatte gemäss Art. 472 ZGB seinen Pflichtteilsanpruch, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist.


3. Pflichtteil und frei verfügbare Quote

Die Intention des Gesetzgebers war, einem bestimmten Kreis naher Angehöriger des Erblassers einen minimalen Anspruch an dessen Erbschaft zuzugestehen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB), oder mit anderen Worten :

  • für Nachkommen oder für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eigetragenen Partner je ½ des gesetzlichen Erbanspruches ;
  • wer keine der vorgenannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Der Mindestanspruch der Pflichteilserben auf unbeschwerten Anteil am Nachlass kann ihnen nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe (durch Straf- oder Präventiventerbung bei Schulden in bedeutendem Masse) entzogen werden.

Der übrigbleibende Bruchteil nach Abzug der gesetzlichen Pflichtteile stellt die verfügbare Quote dar, über welche der Erblasser letztwillig frei verfügen kann.


4. Die Verfügungen von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge)

Der Erblasser kann von Todes wegen unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen verfügen. Dabei stellt das Gesetz zwei Instrumentarien zur Verfügung:


  • Letztwillige Verfügung („Testament“)

Das ZGB sieht drei Formen für die Errichtung eines Testamentes vor:

  • das öffentliche Testament (durch eine Urkundsperson resp. Notar vor zwei Zeugen zu beurkunden und von ihr aufzubewahren; für Personen, die Wert auf Sicherheit legen) -> die notarielle Beurkundung erfolgt durch Rechtsanwalt Droxler ;
  • das eigenhändige Testament (Handschriftlich mit Datum und eigenhändige Unterschrift) -> gerne beraten wir Sie hierbei ;
  • das mündliche Testament (sog. Nottestament, bei naher Todesgefahr, Epidemien, Kriegsereignisse u. dgl.) -> nur im Ausnahmefall.

Bei mangelnder Verfügungsfähigkeit des Erblassers, bei Formmängeln, bei rechts- oder sittenwidrigem Inhalt oder wegen Willensmängeln beim Abfassen des Testamentes kann dieses vom Gericht für ungültig erklärt werden, wenn innert Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Mangels (max. innert 10 Jahren) eine Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) erhoben wurde. Solange niemand gegen die fehlerhafte letztwillige Verfügung interveniert, bleibt diese gültig.

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Errichtung Ihres Testamentes samt öffentlicher Beurkundung durch uns.


  • Erbvertrag

Der Erbvertrag muss zwingend durch eine Urkundsperson (= privatrechtlicher Notar) unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundet werden. -> Rechtsanwalt Droxler bietet die notarielle Beurkundung an.

Als zweiseitiges Rechtsgeschäft kann der Erbvertrag nur mit Zustimmung der Vertragsparteien aufgehoben oder abgeändert werden.

Der Erbvertrag ermöglicht es, zu Lebzeiten mit einem Erben bindende Anordnungen über Erbfragen zu treffen und Gegenleistungen zu vereinbaren. Entweder wird durch Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag eine Begünstigung versprochen oder es wird ein Erbverzicht / Erbauskauf (Erbverzichtsvertrag) mit einem Erben vereinbart.

Gerne setzen wir Ihren (Ehe-&) Erbvertrag auf und beurkunden diesen.


5. Begünstigung des Ehepartners

Wer seinen Ehepartner maximal begünstigen will, muss sowohl nach güterrechtlichen als auch nach erbrechtlichen Bestimmungen Vorkehrungen treffen, indem er zum Beispiel einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag abschliesst. Wenn der gesamte Vorschlag ehevertraglich dem überlebenden Ehegatten zufällt (sog. „Überlebensklausel“), verringert sich der Nachlass um die Errungenschaft und demzufolge fällt nur noch das Eigengut des Verstorbenen in die Erbschaft, die der überlebende Ehegatte mit den übrigen Erben zu teilen hat. Als beim Kantonsgericht registrierte Urkundsperson bietet Rechtsanwalt Droxler Ihnen die notarielle Beurkundung Ihres Ehe- und Erbvertrages an.

Der überlebende Ehegatte kann wie folgt begünstigt werden:

  • durch Zuweisung der gesamten verfügbaren Quote, nachdem die pflichtteilsgeschützten Erben auf den Pflichtteil gesetzt wurden
  • durch Abschluss eines Erbverzichtsvertrages mit den pflichtteilsgeschützten Erben und gegenseitiger Begünstigung der Ehepartner (vorausgesetzt die verzichtenden Erben sind damit einverstanden und handlungsfähig) oder
  • durch Einräumung der Nutzniessung am Nachlass (vgl. Art. 473 ZGB) nebst Zuweisung ½ des Nachlasses zu Eigentum.

Wichtig: mit Rechtshängigkeit eines Scheidungsbegehrens entfallen die Ansprüche der Ehegatten aus Verfügungen von Todes wegen wie auch der Pflichtteilsschutz.


6. Möglicher Inhalt von Verfügungen von Todes wegen

Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.


a)            Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB)
Er kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. Der eingesetzte Erbe hat die gleiche Rechtsposition wie die gesetzlichen Erben, das heisst er wird Mitglied der Erbengemeinschaft und damit Mitinhaber der Vermögensrechte des Verstorbenen und haftet ebenso für die Schulden des Erblassers (ausser er schlägt die Erbschaft aus).


b)           Ausrichten von Vermächtnisse (Art. 484 – 486 und Art. 562 ff. ZGB)
Anstatt eine Person gleich als Erben einzusetzen, kann der Erblasser diese auch in Form eines Vermächtnisses (Legat) bedenken, indem er ihr eine ganz bestimmte Sache (z.B. ein Gemälde) oder einen genau bezifferten Vermögenswert zuwendet. Der Vermächtnisnehmer hat keine Erbenstellung, sondern lediglich einen Anspruch (Obligation) auf Herausgabe des Vermächtnisses gegenüber der Erbengemeinschaft.

Das Vermächtnis kann anstatt in einer Erbschaftssache auch in der Einräumung eines Rechtes wie eine Nutzniessung, ein Wohn-, Kauf- oder Vorkaufsrecht oder auch in der Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Erblasser (z.B. Schuldenerlass) bestehen. Mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht kann jemand begünstig werden, während zugleich sichergestellt wird, dass der Gebrauchsgegenstand im Eigentum der Erben und damit in Familienbesitz bleibt.


c)            Anordnung von Auflagen und Bedingungen (Art. 482 ZGB)
Ferner kann der Erblasser seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen. Diese dürfen allerdings weder unsinnig, rein schikanös, unsittlich oder rechtswidrig sein. Die Auflage ist eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, deren Vollzug jedermann, der ein Interesse daran hat, verlangen kann. Bspw. die Anordnung für ein Tier artgerecht zu sorgen oder dass das vermachte Haus niemandem ausserhalb der Familie veräussert werden darf.

Anders als bei der Auflage sind Begünstigung und Bedingung voneinander abhängig. Wird die Bedingung nicht erfüllt, entfällt die Begünstigung. Bspw. wenn eine bestimmte Summe einer Person vermacht wird, unter der Bedingung, dass diese Person die kranke Lebenspartnerin bis zu deren Tod gepflegt hat (aufschiebend: erst mit Bedingungseintritt erhält diese das Geld) oder pflegt (auflösend: wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, fällt das Vermächtnis dahin und geht an die Erben zurück).


d)           Ersatzverfügungen (Art. 487 ZGB)
Mit einer Ersatzverfügung kann der Erblasser bestimmen, wem die die Erbschaft oder das Vermächtnis zufallen soll, wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer vorverstirbt oder die Begünstigung ausschlägt.


e)            Vor- und Nacherben (Art. 488 – 492a ZGB)
Im Unterschied zur Ersatzverfügung, die einen einmaligen Vermögensanfall mit alternativ bestimmten Begünstigten darstellt, handelt es sich bei der Nacherbeneinsetzung um einen zweimaligen, sukzessiven Vermögensanfall.

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer einsetzen und den ersten Bedachten (Vorerbe) verpflichten, dem Nacherben (bzw. Nachvermächtnisnehmer) das Erhaltene zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuliefern. Dabei kann auch ein noch nicht geborener Mensch als Nacherbe eingesetzt werden.

Obschon der Vorerbe mit dem Tod des Erblassers Eigentümer der zugewandten Vermögenswerte wird, kommt ihm lediglich die Rolle eines „Platzhalters“ zu. Die Begünstigung ist nämlich mit der Verpflichtung belastet, diese im Umfang und im Bestand möglichst unverändert an den Nachbedachten auszuliefern. Die erhaltenen Vermögenswerte darf der Vorerbe bewirtschaften und die Erträge behalten, hingegen darf er nicht über die Substanz verfügen, ansonsten er Schadenersatzansprüche des Nacherben riskiert. Aus diesem Grund sind gesetzliche Sicherungsmassnahmen vorgeschrieben, unter anderem die behördliche Anordnung der Aufnahme eines Inventars, was i.d.R. sehr kostspielig ist.

Die Nacherbeneinsetzung kann aber steuerlich interessant sein, weil der Nacherbe die Erbschaft zivilrechtlich direkt vom Erblasser erwirbt und deshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (BGE 123 I 264 ff., E. 2). Dies ist insbesondere dann attraktiv, wenn der Erblasser (im Gegensatz zum Vorerben) in einem Kanton mit tiefen oder gar keinen (SZ) Erbschaftssteuern wohnt oder wenn der Erblasser (im Gegensatz zum Vorerbe) mit dem Nacherben eng verwandt ist.


f)             Übrige Anordnungen

  • Errichtung einer Stiftung (Art. 493 i.V.m. Art. 81 ZGB)
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 f. ZGB)
  • Anordnung von Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB)
  • Anordnungen über Ausgleichungspflichten von Zuwendungen zu Lebzeiten [ausser an Nachkommen] (Art. 626 ZGB)
  • Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 3 ZGB)


7. Der Willensvollstrecker

Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser mittels Verfügung von Todes wegen bestimmt. Er hat dafür gewähr zu leisten, dass dem letzten Willen des Verstorbenen entsprochen wird und dessen Anordnungen durchgesetzt werden. Er hat für die Teilung des Nachlasses im Sinne des Erblasserwillens Sorge zu tragen. Der Willensvollstrecker soll die nötigen Fachkenntnisse mitbringen und neutral sein. Da der Willensvollstrecker innert 14 Tagen ab Bekanntgabe das Mandat ablehnen kann, ist es ratsam, einen Ersatz zu benennen. Als unabhängiger Anwalt übernimmt Herr Droxler auch Willensvollstreckungsmandate, damit der Nachlass friedfertig aufgeteilt werden kann.

Zu den Kernaufgaben eines Willensvollstreckers gehören namentlich:

  • die Erbschaft zu verwalten, Schulden des Erblassers zu bezahlen und Forderungen einzuziehen
  • die Vermächtnisse auszurichten und
  • die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

Der Willensvollstrecker muss zunächst den gesamten Umfang des Nachlasses ermitteln sowie alle Erben ausfindig machen. Des Weiteren gehören zu seinen auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten die periodische Rechenschaftspflicht und die Erben laufend über wichtige Ereignisse zu informieren, den einzelnen Erben die verlangten Auskünfte über den Stand des Nachlasses, Vorbezüge u. dgl. zu erteilen sowie eine überprüfbare Endabrechnung nach Beendigung seiner Tätigkeit über sein Mandat und die Erbteilung vorzulegen.

Er hat ein selbständiges Verfügungs – und Verwaltungsrecht am Nachlass und kann im Rahmen der Zweckbestimmung frei seines Amtes walten, wobei er der Aufsicht der zuständen vom Kanton bezeichneten Behörde untersteht.


8. Der Erbgang (Erbengemeinschaft und Erbteilung)

Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers von Gesetzes wegen auf die Erben über (sog. Universalsukzession). Dabei werden die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben. Bei Untätigkeit treten diese Rechtfolgen kraft Gesetzes ein, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Will ein Erbe diesen Folgen entgehen, muss er das Erbe innert der Bedenkfrist von drei Monaten ausschlagen.

Mehrere Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und können (unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse) nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. Die Erbengemeinschaft besteht während des gesamten Erbganges fort und wird erst durch die Erbteilung aufgelöst.

Die Erbteilung ist eine äusserst emotionale und damit delikate Angelegenheit. Nicht immer lassen sich alle Interessen und Wünsche der Erben unter einem Hut bringen, weshalb die Inanspruchnahme eines externen, neutralen Rechtsbeistandes angezeigt sein kann. Zudem sind Erbstreitigkeiten oftmals langwierig und können äusserst aufwendig und kostspielig werden.

Gerne beraten wir die Erbengemeinschaft als Ganzes oder die einzelnen Erben beim Erbgang in folgenden Angelegenheiten:

  • welche Vorkehrungen sind im Todesfall zu treffen?
  • sind Massnahmen zum Schutz des Nachlasses anzuordnen?
  • soll die Erbschaft überhaupt angenommen (allenfalls unter Aufnahme eines öffentlichen Inventars, Monatsfrist nach Art. 580 Abs. 2 ZGB beachten!), wegen Überschuldung ausgeschlagen (Frist von drei Monaten gem. Art. 567 Abs. 1 ZGB wahren!) oder die amtliche Nachlassliquidation beantragt werden?
  • wie berechnet sich der Nachlass?
  • was sind die Teilungsregeln und was muss ausgeglichen werden?
  • wie hoch sind die Pflichtteile und wer erbt wieviel?

Wir helfen Ihnen bei der Durchführung der Erbteilung von der Einreichung und Eröffnung der letztwilligen Verfügungen, der Ausstellung der Erbbescheinigung über die Verwaltung des Nachlasses bis hin zur eigentlichen Erbteilung und damit Auflösung der Erbengemeinschaft.


9. Klare Regelung zur gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a):

Mit der seit 2023 in Kraft getretene Erbrechtsrevision fallen Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Leistungen der 3. Säule bei Versicherungseinrichtungen oder bei Banken) klarerweise nicht in den Nachlass, sondern werden ausserhalb der erbrechtlichen Regeln abgewickelt. Diese Leistungen sind gleichwohl Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse und können herabgesetzt werden. Die Begünstigten haben einen eigenen Anspruch gegenüber der Bank oder Versicherung, der sich nach dem Vorsorgereglement und nicht nach dem Erbrecht richtet, weshalb die Leistungen ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft direkt an die Begünstigten ausbezahlt werden können.

Interessant zu wissen ist, dass diese Leistungen steuerlich - zu einem reduzierten Steuersatz - der Einkommenssteuer und nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. Dies kann gerade bei Nichtverwandten (also z.B. Konkubinatspartnern) und entfernt Verwandten für die Erbeneinsetzung steuerlich attraktiv sein.


10. Überblick über erbrechtliche Instrumente

Klagen im Erbrecht:

  • Ungültigkeitsklage Ein Erbe kann bspw. geltend machen, dass eine Verfügung von Todes wegen den Formvorschriften widerspricht, weshalb sie ungültig sei.
  • Herabsetzungsklage Um Pflichtteilsverletzungen geltend zu machen.
  • Teilungsklage dient der Durchsetzung der Erbteilung.
  • Erbschaftsklage Um Nachlassaktiven im Besitz von Dritten heraus zu verlangen.
  • Vindikationsklage Um Eigentumsansprüche auf Erbschaftssachen durchzusetzen.

Inventare:

  • Sicherungsinventar Auf Erfassung der Aktiven gerichtet zu Informationszwecken.
  • Öffentliches Inventar zielt auf die Aufnahme der Schulden ab, damit die Haftung für gewisse Erbschaftsschulden hinfällt.
  • Inventar bei Liquidation Erfassung von Aktiven und Passiven samt Rechnungsruf zur Bestandsaufnahme.
  • Steuerinventar (kantonales Recht) Erfassung von Aktiven/Passiven zur Ermittlung der Erbschaftssteuern.

Organe:

  • Willensvollstrecker
  • Erbenvertreter
  • Erbschaftsverwalter

Gerne übernehmen wir für Sie die vorgenannten juristischen Funktionen als unabhängiger Anwalt und Rechtsberater.

 
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